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SteterInfo
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Einladung zur Informationsveranstaltung
Vorbereitende Untersuchung gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Verwaltungsauschuss der Stadt Salzgitter hat beschlossen, Vorbereitende Untersuchungen gem. §141 BauGB durchführen zu lassen.
Diese Vorbereitenden Untersuchungen schaffen die Voraussetzungen, aufgrund derer Steterburg als städtebauliche Erneuerungsmaßnahme festgesetzt werden könnte. Eine derartige Ausweisung eröffnet die Möglichkeit, Fördermittel des Landes Niedersachsen wie auch des Bundes für städtebauliche Maßnahmen zu erhalten.
Ziel der städtebaulichen Sanierung ist es, in Steterburg einen nachhaltigen Aufschwung auf sozialem, wirtschaftlichem, städtebaulichem und ökologischem Sektor zu bewirken.
Über diese Vorbereitenden Untersuchungen, die derzeit beginnen, möchten wir Sie am

Montag, dem 28.10.2013, um 18.30 Uhr im Gemeindesaal St. Bernward

informieren. Die durchführenden Architekten und Planer sowie Vertreter der Stadt Salzgitter (Referat Stadtumbau und Soziale Stadt) werden anwesend sein.
Wir hoffen auf eine rege Beteiligung und Mitwirkung vieler Bürgerinnen und Bürger Steterburgs!

Mit freundlichen Grüßen


 

Den Newsletter (und die zugehörige PDF-Datei findet man hier (klick)


Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB)

§ 141
Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge
sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die
vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für
die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im
wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen
bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach §
138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und
die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf
die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage
entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die
Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen
Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.